Medizinrecht

2011 schätzte das Robert-Koch Institut, dass in Deutschland rund 40.000 Behandlungsfehlervorwürfe pro Jahr gemeldet werden. Von diesen sind etwa 12.000 nachgewiesene Behandlungsfehler. Das entspricht einer Fehlerquote von 30 %. Eine Schätzung des Marburger Bundes (2005) beschreibt deutschlandweit 17.000 Tote pro Jahr durch „Klinik- und Ärztepfusch" (Quelle: Arzt und Krankenhaus 11/2011 S. 332).

Ursächlich für diese hohe Anzahl so genannter Fehler im Gesundheitswesen ist neben „humanen Faktoren" die aktuelle Situation im Gesundheitswesen in Deutschland. Bundesweit zeigte sich von 1990 bis 2007 ein Bettenabbau von rund 17 Prozent. Dies führte aber nicht zu einer Minderung der stationären Behandlungsfälle, sondern es zeigte sich eine Erhöhung der stationären Behandlungsfälle von rund 19 Prozent.

Zudem ergibt sich aufgrund der kürzeren Verweildauer eine Arbeitsverdichtung des medizinischen und administrativen Personals im Krankenhaus, welche nicht durch mehr Personal kompensiert wurde. Parallel dazu verläuft die demografische Entwicklung in Deutschland mit einer zunehmenden „Vergreisung". Begleitet werden diese Trends von der zunehmenden Ökonomisierung im Krankenhaus infolge der DRG-Einführung (Quelle: Arzt und Krankenhaus 11/2011, a.a.O.).
Der Anstieg von medizinrechtlich geprägten Verfahren ist demnach auch für den juristischen Laien abzusehen. Gerne begleiten wir Sie mit kompetenter juristischer Erfahrung in etwaigen (Gerichts- oder Schlichtungs-)Verfahren auf Patienten- und Ärzteseite, um tatsächlicher Fehler aufzuklären oder unberechtigte Vorwürfe zu entkräften.

Wirtschaftsrecht: Kostentragung bei Austausch eines mangelhaften Verbrauchsguts

Ist eine an einen Verbraucher verkaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer Nachbesserung bzw. Nachlieferung verlangen. Der Europäische Gerichtshof hatte sich in zwei Verfahren mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit der Verkäufer im Rahmen der Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut den Kaufgegenstand, den der Käufer bereits ein- oder verbaut hat, wieder ausbauen und als Ersatz die gelieferte Ware wieder einbauen bzw. die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen muss. Das wurde grundsätzlich bejaht, jedoch mit der Einschränkung, dass die Kostenerstattung auf einen Betrag beschränkt werden kann, der verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit verhältnismäßig ist.

Eine Abhilfe gilt nach der einschlägigen EU-Richtlinie als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären. Erweist sich nur eine dieser beiden Abhilfen als möglich, kann der Verkäufer die einzige Abhilfe, durch die sich der vertragsgemäße Zustand des Verbrauchsguts herstellen lässt, somit nicht verweigern.

Hinweis: Beide Rechtssachen wurden nun an die zuständigen deutschen Gerichte zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zurückverwiesen. Im einen Fall ging es um den Aus- und Wiedereinbau von mangelhaften Bodenfliesen. Im anderen stritten die Parteien über die Kosten für den Austausch einer defekten Spülmaschine.

 

Urteile des EuGH vom 16.06.2011

C-65/09 (Bodenfliesen); C-87/09 (Spülmaschine)

Quelle: ZIP 2011, 1265; NJW 2011, 2269

Wirtschaftsrecht: Keine Aufhebung des Arbeitsvertrages bei mündlicher Beförderung zum GmbH-Geschäftsführer

Schließen eine GmbH und ein leitender Angestellter einen schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag ab, ist darin automatisch eine formwirksame Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu sehen. Das Arbeitsverhältnis lebt dann nach Abberufung des Geschäftsführers in der Regel nicht wieder auf. Wird der GmbH-Geschäftsführer-Dienstvertrag jedoch nur mündlich abgeschlossen, ist wegen mangelnder Schriftform eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt. Dieses ruht vielmehr nur und kann nach Beendigung des Dienstvertrags wieder aufleben. Macht der abberufene Geschäftsführer die Fortgeltung des Arbeitsverhältnisses geltend, sind im Streitfall die Arbeitsgerichte sachlich zuständig.

 

Beschluss des OLG Stuttgart vom 21.03.2011

11 Ta 4/11

Quelle: jurisPR-ArbR 29/2011, Anm. 5

Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz: Irreführende Bezeichnung "Produziert in Deutschland"

Ein Hersteller, der bei der Beschreibung eines Produkts oder in der Werbung den Hinweis "Produziert in Deutschland", "Hergestellt in Deutschland", "Made in Germany" u.Ä. verwendet, muss sich daran messen lassen, ob das Produkt tatsächlich ganz oder zumindest im Wesentlichen in Deutschland gefertigt wurde. Je deutlicher der Zusatz insbesondere zu Werbezwecken herausgestellt wird, desto höher sind die Anforderungen an den Wahrheitsgehalt.

So beanstandete das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass ein Haushaltswarenhersteller auf der Verpackung eines Besteck-Sets den Hinweis "Produziert in Deutschland" zusammen mit einer abgebildeten Deutschlandflagge besonders herausgestellt hatte. Tatsächlich wurden aber nur die Gabeln, Löffel und Kaffeelöffel vollständig in Deutschland gefertigt. Bei den Messern wurden wesentliche Fertigungsschritte hingegen in China ausgeführt. Dies reichte für das Gericht aus, in dem Hinweis auf das Herstellungsland Deutschland eine Irreführung der Verbraucher zu sehen. Der Besteckhersteller darf den Herkunftshinweis zumindest nicht mehr in dieser Form verwenden.

 

Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.04.2011

20 U 110/10

Quelle: WRP 2011, 939

Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz: Irreführendes Testsiegel "Bestes Möbelhaus"

Das Landgericht Potsdam untersagte einem Möbelhaus, bei seiner Werbung das Testsiegel "Bestes Möbelhaus" des Deutschen Instituts für Service-Qualität zu benutzen. Da das Testsiegel zusätzlich mit den Nationalfarben Schwarz, Rot, Gold unterlegt war, entstand der unzutreffende Eindruck, die Auszeichnung sei von einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Institution verliehen worden. Im Übrigen erwies sich der Test des privaten Instituts als völlig unzulänglich und oberflächlich, als dass eine derartige Auszeichnung angebracht gewesen wäre.

 

Urteil des LG Potsdam vom 06.05.2011

51 O 65/10

Quelle: RdW Heft 15/2011, Seite V

Onlinerecht: Anfechtbarkeit eines Vertrages über Veröffentlichung von Firmendaten im Internet

Auf die Unachtsamkeit insbesondere vielbeschäftigter Unternehmer spekulieren dubiose Firmen, die Formulare übersenden, die Rechnungen über Anzeigen im Branchenfernmeldebuch nachempfunden sind und bereits vollständig ausgefüllte Überweisungsformulare enthalten oder in denen um Bestätigung bzw. Korrektur eines (angeblich) bereits bestehenden Interneteintrags gebeten wird. Erst bei genauerem Hinsehen stellt man fest, dass es sich um Veröffentlichungen in irgendwelchen Branchenverzeichnissen mit zweifelhaftem Werbewert handelt, die auf diese Weise angeboten werden.

Geht aus dem Schreiben jedoch bei sorgfältiger Lektüre eindeutig hervor, dass mit der Rücksendung des unterschriebenen Formulars ein kostenpflichtiger Eintrag in Auftrag gegeben wird, kann der Absender den Vertrag nicht mit der Begründung anfechten, das ihm unaufgefordert zugesandte Formular enthalte den Text "ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten", oder weil der Empfänger aufgefordert wird, "die Daten bei Annahme des Angebots nochmals auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren". Beachtet der Empfänger den weiteren, durchaus erkennbaren Hinweis über die Entgeltlichkeit des Eintrags nicht, kommt ein wirksamer Vertrag zustande.

 

Urteil des AG Köln vom 06.06.2011

114 C 128/11

Quelle: JurPC Web-Dok. 138/2011

Steuerrecht: Schwieriger Nachweis einer Stammeinlage nach 20 Jahren

Ein Steuerpflichtiger wollte bei seiner Einkommenssteuererklärung den Verlust seiner Beteiligung an einer in die Insolvenz geratenen GmbH steuermindernd geltend machen. Dabei bestand das Problem, dass er 20 Jahre nach der Gesellschaftsgründung die entsprechenden Belege für die Einzahlung seiner Einlage nicht mehr vorlegen konnte. Der Bundesfinanzhof stellte insofern erheblich geringere Anforderungen an die Nachweispflicht als das Finanzamt.

Danach muss der Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende Anschaffungskosten nach 20 Jahren seit Eintragung der GmbH nicht zwingend allein durch entsprechende Zahlungsbelege, wie z.B. Kontoauszüge, geführt werden. Vielmehr muss das Finanzgericht alle Indizien (z.B. Bilanzeinträge, Zeugenaussagen) prüfen, wobei stets der lange Zeitablauf seit Gründung der GmbH in eine Gesamtwürdigung mit einzubeziehen ist.

 

Urteil des BFH vom 08.02.2011

IX R 44/10

DB 2011, 1368

Quelle: GmbHR 2011, 773

Steuerrecht: Golfbeiträge keine Betriebsausgabe

Der Mitgliedsbeitrag für einen Gesellschafter oder Geschäftsführer eines Unternehmens ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln selbst dann nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, wenn die Mitgliedschaft für den Betrieb (hier Sportartikelgroßhändler) durchaus förderlich sein kann. Dies wird mit der erheblichen privaten Veranlassung für eine Golfclubmitgliedschaft begründet. Das betroffene Unternehmen hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen IV R 32/11).

 

Urteil des FG Köln vom 16.06.2011

10 K 3761/08

Quelle: StE 2011, 562

Bank- und Insolvenzrecht: Forderungsabtretung an "Nichtbank"

Der Bundesgerichtshof hat keine rechtlichen Bedenken, wenn die kreditgebende Bank ihre Darlehensforderung an eine "Nichtbank" (z.B. Inkassounternehmen) abtritt. Eine besondere Einwilligung des Darlehensnehmers in diesen Forderungsübergang ist nicht erforderlich, denn damit würde ihm ein Instrument in die Hand gegeben, die Abtretbarkeit von Darlehensforderungen zu verhindern, was bei der vom Gericht bejahten freien Verfügung über Darlehensforderungen gerade nicht möglich sein soll.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 16.12.2010

3 U 11/10

ZfIR 2011, 578

Quelle: BKR 2011, 330

Bank- und Insolvenzrecht: Rechtsmissbräuchlicher Insolvenzantrag

Ein Insolvenzantrag eines Gläubigers ist als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig anzusehen, wenn mit dem Insolvenzverfahren offenbar der ausschließliche Zweck verfolgt wird, Geschäftsanteile des Schuldners an sich zu bringen und diesen als Konkurrenten auszuschalten.

 

Beschluss des BGH vom 19.05.2011

IX ZB 214/10

WM 2011, 1087

Quelle: DB 2011, 1328

Insolvenzrecht: Insolvenzanfechtung bei gezieltem Auffüllen der Kasse vor Vollstreckungsversuch

Die freiwillige Zahlung einer fälligen Forderung durch den vor der Insolvenz stehenden Schuldner ist durch den Insolvenzverwalter anfechtbar, wenn der Gläubiger die Krise des Schuldners bei Entgegennahme der Zahlung bereits kannte und die Zahlung in den letzten drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags erfolgte. Nicht anfechtbar ist hingegen der Zugriff eines Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung.

Trägt der Schuldner jedoch zum Erfolg der Zwangsvollstreckung aktiv oder passiv bei, erfolgt die Vermögensverschiebung nicht mehr allein in Folge einer Vollstreckungsmaßnahme, sondern auch aufgrund eines selbstbestimmten Handelns. Die Zahlung ist dann anfechtbar. Einen solchen Fall nahm der Bundesgerichtshof an, wenn der Schuldner eine sonst unvermeidliche Kassenpfändung durch Zahlung an den anwesenden Vollziehungsbeamten des Finanzamts dadurch abwendet, dass er zuvor die Kasse in Erwartung des Vollstreckungsversuchs gezielt aufgefüllt hat, um eine Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen.

 

Urteil des BGH vom 03.02.2011
IX ZR 213/09
DB 2011, 643
Quelle: ZIP 2011, 531

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